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   OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18   

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OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18 (https://dejure.org/2018,53592)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.12.2018 - 12 Wx 59/18 (https://dejure.org/2018,53592)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 12 Wx 59/18 (https://dejure.org/2018,53592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • erbrechtsiegen.de

    Erbschein - Vorliegen eines Ehegattentestaments mit Scheidungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GBO § 35 Abs. 1
    Anforderungen an den Nachweis des Bestandes der Ehe bei einer Scheidungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit eines Erbscheines bei Vorliegen eines Testaments im Falle einer Scheidungsklausel

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Erforderlichkeit eines Erbscheines bei Vorliegen eines Testaments im Falle einer Scheidungsklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 116
  • FamRZ 2019, 1656
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15

    Grundbuchberichtigung bei Rücktrittsklausel in Erbvertrag

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    Der Nachweis in dieser - hier gegebenen - Form durch eröffnetes Testament reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, wobei entfernte Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35, Rn. 39; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 9, juris).

    Der Senat verneint daher mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 15, juris), dass lediglich das eröffnete Testament zum Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO dann ausreiche, wenn im Testament Klauseln verwendet wurden, die nicht von der gesetzlichen Auslegungsregel erweiternd abweichen.

    Die Ehegatten haben damit die Voraussetzungen, unter denen das Testament - automatisch und ohne Auslegungsspielraum - seine Wirkung verliert, im Verhältnis zur gesetzlichen Vermutung ausgeweitet, indem abweichend zu § 2077 BGB nicht mehr erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren und auch ein Scheidungs- bzw. Eheaufhebungsantrag des Überlebenden für die Unwirksamkeit des Testaments ausreichend ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 15, juris).

    Die dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Urkunden und Akten geben jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass keiner der Ehegatten einmal die Scheidung beantragt hatte (ebenso OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 16, juris).

    Für die Art der Nachweisführung hat das Grundbuchamt allerdings einen gewissen Beurteilungsspielraum und ist nicht auf die eigene eidesstattliche Versicherung der Ehegattin beschränkt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 -, Rn. 14 f.; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 17, juris), zumal der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung hier aufgrund des bestehenden Eigeninteresses der Beteiligten zu 1. eingeschränkt sein kann.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO zuzulassen, da sich der Senat der einschlägigen Entscheidung des Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15) anschließt und sich wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12) setzt.

  • KG, 13.11.2012 - 1 W 382/12

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit eines Erbscheins auf Grund der

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    Dem steht, anders als die Beteiligten meinen, nicht entgegen, dass das Grundbuchamt dann, wenn die letztwillige Verfügung von Ehegatten keine Scheidungsklausel enthält, trotz der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 BGB ohne Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten keinen Erbschein verlangen kann, weil dann nur die abstrakte Möglichkeit vorliegt, dass das Ehegattentestament nach § 2077 Abs. 1 BGB unwirksam ist (KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12 -, Rn. 10, juris).

    Denn dann tritt die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung unter denselben Voraussetzungen ein, die auch das Gesetz vorsieht (Meikel-Roth, GBO, 11. Aufl., § 35, Rn. 111 a.E.; KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12 -, Rn. 11 - 12, juris).

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO zuzulassen, da sich der Senat der einschlägigen Entscheidung des Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15) anschließt und sich wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12) setzt.

  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    In diesen Fällen hat das Grundbuchamt grundsätzlich einen Erbschein zu verlangen, kann aber auch nach § 35 Abs. 1 2. Halbsatz GBO eine dahingehende eidesstattliche Versicherung der Erbin in der Form des § 29 GBO oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten genügen lassen, wenn es damit den Nachweis der Erbfolge als erbracht ansieht (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14 -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2011 - I-15 W 27/11 -, Rn. 17, juris; Demharter, a.a.O. , § 35, Rn. 39; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 35 Rn. 135 und Nachweise in Fußnote 129).

    § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO stellt neben dem Erbschein einen "sekundären" Unrichtigkeitsnachweis zur Verfügung, wobei das Grundbuchamt für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO verlangen kann (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14 -, Rn. 8, 9, juris).

    Analog § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt hierfür die Glaubhaftmachung (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 53 Rn. 28; Meikel/Schneider, GBO, a.a.O., § 53 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14 -, Rn. 18 m.zahlr.w.N., juris).

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    Die Tatsache der fehlenden Antragstellung muss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, da sie Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung ist und es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Ehegatten einen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag nicht einreichen (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2011 - I-15 W 27/11 -, Rn. 16, juris).

    In diesen Fällen hat das Grundbuchamt grundsätzlich einen Erbschein zu verlangen, kann aber auch nach § 35 Abs. 1 2. Halbsatz GBO eine dahingehende eidesstattliche Versicherung der Erbin in der Form des § 29 GBO oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten genügen lassen, wenn es damit den Nachweis der Erbfolge als erbracht ansieht (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14 -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2011 - I-15 W 27/11 -, Rn. 17, juris; Demharter, a.a.O. , § 35, Rn. 39; Bauer/von Oefele/Schaub, a.a.O., § 35 Rn. 135 und Nachweise in Fußnote 129).

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    Für die Art der Nachweisführung hat das Grundbuchamt allerdings einen gewissen Beurteilungsspielraum und ist nicht auf die eigene eidesstattliche Versicherung der Ehegattin beschränkt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 -, Rn. 14 f.; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 17, juris), zumal der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung hier aufgrund des bestehenden Eigeninteresses der Beteiligten zu 1. eingeschränkt sein kann.
  • OLG München, 07.10.2016 - 34 Wx 256/16

    Nachweis des Bedingungseintritts für die Löschung eines bedingten Geh- und

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    "Bezeugende" Urkunden, also Sachverhaltsdarstellungen, können zum Nachweis über die Grundbuchunrichtigkeit herangezogen werden, wenn die Darlegung der in ihr bezeugten Umstände in der amtlichen Zuständigkeit des Erklärenden liegen (OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 34 Wx 256/16 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18
    Der Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung vor dem Notar ist ein auch im Grundbuchverfahren ausnahmsweise anerkanntes Beweismittel (Meikel/Krause, GBO, a.a.O., § 35 Rn. 125; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 139; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 20 W 548/10 -, Rn. 29, juris), das in Betracht kommt, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Grundbuchamt.
  • BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21

    Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger

    Es liege eine Nachweislücke vor, die durch Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen Versicherung darüber, dass ein Scheidungsantrag nicht anhängig sei, geschlossen werden müsse (vgl. OLG München, ZEV 2016, 401 Rn. 15 ff.; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656 Rn.12 ff., 17 ff.; BeckOK GBO/Wilsch [1.11.2021], § 35 Rn. 105).
  • KG, 29.10.2020 - 1 W 1463/20

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage eines

    Der Senat hält daran fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament enthaltene Scheidungsklausel, wonach u.a. bereits der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. November 2012 - 1 W 382/12, FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15, ZEV 2016, 401 und OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 12 Wx 59/18, FamRZ 2019, 1656).(Rn.11).

    Da Ehescheidungen alles andere als selten vorkämen, sei die Stellung eines Antrags auf Scheidung keine ganz entfernte, bloß auf theoretischen Überlegungen beruhende Möglichkeit (OLG München, ZEV 2016, 401, 402; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 1656, 1657).

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